Kostenlose PoC-Antigen-Schnelltests*

Sie haben bei uns die Möglichkeit, einen Corona Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen. Dieses Angebot dürfen wir an JEDEN asymptomatischen Patienten richten.
Kosten
Berechtigte Personengruppen für kostenlose Schnelltests
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
2. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben,
3. Personen, die durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren, insbesondere bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder beim Sporttreiben in Innenräumen,
4. Personen, die sich mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben, insbesondere in Schulklassen, Kitagruppen, Kindertagespflegestellen, Hortgruppen, oder bei Gruppenveranstaltungen,
5. Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
a) die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder behandelt, betreut oder gepflegt haben oder
b) von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandelt, betreut oder gepflegt werden oder behandelt, betreut oder gepflegt wurden.
(3) Wenn vom öffentlichen Gesundheitsdienst Personen festgestellt werden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/TestV.pdf
2. tätig sind oder waren oder
3. sonst anwesend sind oder waren.
(2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
3. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen,
4. stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und
5. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/TestV.pdf
2. in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 tätig werden sollen oder tätig sind,
3. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen oder
4. in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Nummer 5 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder wenn sie eine in einer stationären Einrichtung nach Absatz 2 Nummer 5 behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen. Bei Personen nach Satz 1 Nummer 2 ist der Anspruch in Bezug auf die Diagnostik abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 auf eine Diagnostik durch Antigen-Tests beschränkt. Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 4 kann die Diagnostik auch mittels Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen; in diesem Fall darf abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19-Testzertifikat im Sinne des § 22a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ausgestellt werden. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können abweichend von Satz 2 unter Berücksichtigung der Testkapazitäten und der epidemiologischen Lage vor Ort bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 veranlassen, dass auch andere Testmethoden zur Anwendung kommen können. Bei Personen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 ist der Anspruch abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 3 auf eine Diagnostik durch PoC-Antigen-Tests oder durch überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt wird.
(2) Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
3. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
4. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes,
5. stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,
6. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
7. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/TestV.pdf
Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (das heißt bis zum Alter von 4 Jahren)
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten
Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben
Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
Personen, die in einer medizinischen Einrichtung gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen (z.B. Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Alten-, Pflege-, Behinderteneinrichtungen.
Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen eines persönlichen Budgets Personen beschäftigen und diese Beschäftigten selbst.
Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
Berechtigte Personengruppen für 3€ Eigenanteil an dem Schnelltest
Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden
Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben
7,95 € für nicht berechtigte Personen
Für alle anderen Personengruppen sind die Schnelltests vollumfänglich kostenpflichtig. Sie zahlen bei uns für einen dokumentierten Schnelltest 7,95 €.
Testzeiten:
Die Testzeiten weichen von den Öffnungszeiten >> ab
Termine
werden nicht vergeben. Sie können einfach vorbeischauen.Ablauf
Sie melden sich bei uns an. Dazu füllen Sie ein DIN A4 Formular aus.Entweder bei uns vor Ort, oder Sie drucken es sich aus und bringen es gleich ausgefüllt mit. Das Formular gibt es >hier<. Sie können sich das Ergebnis nach 20 Minuten abholen. Gerne schicken wir es Ihnen alternativ auch per E-Mail zu. Der E-Mail-Versand kann bis zu 60 Minuten in Anspruch nehmen. Brauchen Sie die Mail dringend? Sagen Sie uns einfach Bescheid, wir priorisieren dann den Versand Ihres Testergebnisses.
WICHTIG: Wir empfehlen eine Stunde vor dem Spucktest nichts im Mund gehabt zu haben – außer Wasser. Insbesondere sollte eine Stunde vor dem Spucktest keine Zahnpasta, kein Kaugummi, keine Fruchtsäfte, etc. im Mund gewesen sein.
Testart
Wir bieten den nicht-invasiven Spucktest an.
Test-ID des BfArM: AT114/21
Hersteller: Clungene Biotech (Hangzhou) Co., Ltd.
DeviceID 1363